Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeit und Geschäftsverteilung
Jugendgerichtshof Wien
§ 23.Paragraph 23,
In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen:
für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte
zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;
zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter
Z 1 lit. a angeführten Verfahren;Ziffer eins, Litera a, angeführten Verfahren;
zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR12034448
alte Dokumentnummer
N2198810199F