Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeit und Geschäftsverteilung
Jugendgerichtshof Wien
§ 23.Paragraph 23,
In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen:
für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte
zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;
zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter
Z 1 lit. a angeführten Verfahren;Ziffer eins, Litera a, angeführten Verfahren;
zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.
zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien sowie für Freiheitsstrafen und vorbeugende Maßnahmen, auf die vom Jugendgerichtshof Wien erkannt worden ist und die in einer anderen im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gelegenen Justizanstalt vollzogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR40016955