Rechtstracker.at

§ 34 JGG

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 599/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 93/2007
§ 3401.07.200131.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 19/2001
§ 3401.01.198930.06.2001 BGBl. Nr. 599/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 599/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001danach: BGBl. I Nr. 19/2001

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
  2. Absatz 2,Wenn aber
    1. Ziffer eins
      beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung betreffen,
    2. Ziffer 2
      die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört oder
    3. Ziffer 3
      aus der gemeinsamen Führung für einen der Beschuldigten ein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist,
    so ist die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034458

alte Dokumentnummer

N2198810209F