Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
(2)Absatz 2,Wenn aber
beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung betreffen oder
die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört,
kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR40016959