Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 99/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2000 § → § BGBl. I Nr. 185/1999
§ 801.01.199531.12.1999 § → § BGBl. Nr. 510/1994
§ 801.07.198831.12.1994 BGBl. Nr. 99/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produkthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 99/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 510/1994

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Haftungsausschlüsse

Paragraph 8, Die Haftung kann nicht durch den Mangel eines Verschuldens, sondern nur durch den Nachweis ausgeschlossen werden, daß

  1. Ziffer eins
    der Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist, der das Produkt zu entsprechen hatte,
  2. Ziffer 2
    die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in Anspruch Genommene in den Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten oder
  3. Ziffer 3
    - wenn der in Anspruch Genommene nur einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat - der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet worden ist, oder durch die Anleitungen des Herstellers dieses Produkts verursacht worden ist.

Schlagworte

Haftungsbefreiung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Ausschlußgrund, Gesetz, Verordnung, Hoheitsakt, Bescheid, Norm, Gebot, Verbot, Sachkunde, Sicherheitsvorschrift, Produktionsnorm, Sicherheitsnorm, Fachkunde, Entwicklungsrisiko, Wissensstand, Konstruktionsfehler, Anweisung, Konzeptionsfehler, Planungsfehler, Instruktionsfehler

Gesetzesnummer

10002864

Dokumentnummer

NOR12034525

alte Dokumentnummer

N2198817259R