Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. I Nr. 185/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2000 § → § BGBl. I Nr. 185/1999
§ 801.01.199531.12.1999 § → § BGBl. Nr. 510/1994
§ 801.07.198831.12.1994 BGBl. Nr. 99/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Produkthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 185/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Haftungsausschlüsse

Paragraph 8,

Die Haftung kann nicht durch den Mangel eines Verschuldens, sondern nur durch den Nachweis ausgeschlossen werden, daß

  1. Ziffer eins
    der Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist, der das Produkt zu entsprechen hatte,
  2. Ziffer 2
    die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in Anspruch Genommene in den Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten oder
  3. Ziffer 3
    - wenn der in Anspruch Genommene nur einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat - der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet worden ist, oder durch die Anleitungen des Herstellers dieses Produkts verursacht worden ist.

Schlagworte





Haftungsbefreiung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Ausschlußgrund, Gesetz,
Verordnung, Hoheitsakt, Bescheid, Norm, Gebot, Verbot, Sachkunde,
Sicherheitsvorschrift, Produktionsnorm, Sicherheitsnorm, Fachkunde,
Entwicklungsrisiko, Wissensstand, Konstruktionsfehler, Anweisung,
Konzeptionsfehler, Planungsfehler, Instruktionsfehler

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Gesetzesnummer

10002864

Dokumentnummer

NOR12041226

alte Dokumentnummer

N2199962026L