Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Produkthaftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1988Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Beweislastumkehr
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Behauptet ein Hersteller oder ein Importeur, die Sache nicht in den Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu haben, so obliegt ihm der Beweis.
(2)Absatz 2,Behauptet ein in Anspruch Genommener, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er es in den Verkehr gebracht hat, so hat er dies als unter Berücksichtigung der Umstände wahrscheinlich darzutun.
Anmerkung
Zum Begriff "Unternehmer" siehe auch § 1 Abs. 2 KSchG, BGBl.
Nr. 140/1979.
Schlagworte
Beweislastverteilung, Beweislastverschiebung, Anscheinsbeweis,
prima-facie-Beweis, Entlastungsbeweis, Glaubhaftmachung,
Bescheinigung, Befreiungsbeweis
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014
Dokumentnummer
NOR12034524
alte Dokumentnummer
N2198817258R