Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 99/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.1988 BGBl. Nr. 99/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Produkthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 99/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Beweislastumkehr

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Behauptet ein Hersteller oder ein Importeur, die Sache nicht in den Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu haben, so obliegt ihm der Beweis.
  2. Absatz 2,Behauptet ein in Anspruch Genommener, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er es in den Verkehr gebracht hat, so hat er dies als unter Berücksichtigung der Umstände wahrscheinlich darzutun.

Anmerkung

Zum Begriff "Unternehmer" siehe auch § 1 Abs. 2 KSchG, BGBl.
Nr. 140/1979.

Schlagworte

Beweislastverteilung, Beweislastverschiebung, Anscheinsbeweis,
prima-facie-Beweis, Entlastungsbeweis, Glaubhaftmachung,
Bescheinigung, Befreiungsbeweis

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Gesetzesnummer

10002864

Dokumentnummer

NOR12034524

alte Dokumentnummer

N2198817258R