Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.10.1988 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 513/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.200531.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 112/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2017
§ 501.10.198831.12.2004 BGBl. Nr. 513/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 513/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 112/2003

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden Antrages

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Artikel 9, des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen erforderlichenfalls übersetzen zu lassen (Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens) und sodann an den Vorsteher des nach Paragraph 109, JN zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Die Kosten der Übersetzung hat der Bund zu tragen.
  2. Absatz 2,Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat einen an diesem Gericht tätigen Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten oder einen in Vormundschaftsangelegenheiten erfahrenen Bediensteten des Gerichts zum Vertreter des Antragstellers zu bestellen und sodann die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.
  3. Absatz 3,Wird der Antrag vom Gericht abgewiesen (Artikel 13 und 20 des Übereinkommens), so hat das Gericht zwecks Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren ohne Rücksicht darauf, ob die im Paragraph 63, Absatz eins, ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) und diesem Rechtsanwalt sodann die den Antrag abweisende Entscheidung zuzustellen. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer.
  4. Absatz 4,Das Gericht kann bei der Durchführung der Rückgabe des Kindes an den Antragsteller oder des Rechts auf persönlichen Verkehr des Antragstellers mit dem Kind den Jugendwohlfahrtsträger um Mitwirkung ersuchen, sofern die Vorschläge des Antragstellers nicht ohnedies dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.
  5. Absatz 5,Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar über alle vom Gericht getroffenen wichtigen Maßnahmen und über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten. Hat das Gericht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des Antrages bei Gericht keine Entscheidung getroffen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichts dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich über die Gründe für die Verzögerung zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Antragstellers bestellten Rechtsanwalt (Absatz 3,) um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1 siehe auch Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, BGBl.
Nr. 512/1988.
2. Zur Frist im Abs. 5 siehe Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens, BGBl.
Nr. 512/1988.

Schlagworte

Besuchsrecht, Versagungsgrund, ordre public

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10002878

Dokumentnummer

NOR12034542

Alte Dokumentnummer

N2198817290R