Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2005 bis 31.08.2017 — BGBl. I Nr. 112/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.200531.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 112/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2017
§ 501.10.198831.12.2004 BGBl. Nr. 513/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 112/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2017

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden Antrages

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Artikel 9, des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt Beilagen erforderlichenfalls übersetzen zu lassen (Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens) und sodann an den Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Zur Entscheidung über Anträge auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Artikel 21, des Übereinkommens) ist das im Paragraph 109, JN genannte Bezirksgericht zuständig. Die Kosten einer Übersetzung hat der Bund zu tragen.
  2. Absatz 2,Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob die im Paragraph 63, Absatz eins, ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (Paragraph 64, Absatz eins, ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer.
  3. Absatz 3,Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.
  4. Absatz 4,Das Gericht kann bei der Durchführung der Rückgabe des Kindes an den Antragsteller oder des Rechts auf persönlichen Verkehr des Antragstellers mit dem Kind den Jugendwohlfahrtsträger um Mitwirkung ersuchen, sofern die Vorschläge des Antragstellers nicht ohnedies dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.
  5. Absatz 5,Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar über alle vom Gericht getroffenen wichtigen Maßnahmen und über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten. Hat das Gericht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des Antrages bei Gericht keine Entscheidung getroffen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichts dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich über die Gründe für die Verzögerung zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Antragstellers bestellten Rechtsanwalt (Absatz 3,) um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1 siehe auch Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 512/1988.
2. Zur Frist im Abs. 5 siehe Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 512/1988.
3. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003.
4. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

Besuchsrecht, Versagungsgrund, ordre public

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10002878

Dokumentnummer

NOR40047205