Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2017Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Prüfung und Weiterleitung des Antrages
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das im § 2 genannte Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen des Art. 8 des Übereinkommens entsprechen, ob die nach Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens erforderlichen Übersetzungen beigefügt sind sowie ob die im Art. 28 des Übereinkommens genannte Vollmacht für die ausländische zentrale Behörde angeschlossen ist, und sodann den Antrag und die Beilagen dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich vorzulegen.Das im Paragraph 2, genannte Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen des Artikel 8, des Übereinkommens entsprechen, ob die nach Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens erforderlichen Übersetzungen beigefügt sind sowie ob die im Artikel 28, des Übereinkommens genannte Vollmacht für die ausländische zentrale Behörde angeschlossen ist, und sodann den Antrag und die Beilagen dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich vorzulegen.
(2)Absatz 2,Ist eine im Art. 8 Abs. 3 lit. f des Übereinkommens genannte Bescheinigung erforderlich, so ist sie vom Bundesministerium für Justiz in Form eines Gesetzeszeugnisses auszustellen.Ist eine im Artikel 8, Absatz 3, Litera f, des Übereinkommens genannte Bescheinigung erforderlich, so ist sie vom Bundesministerium für Justiz in Form eines Gesetzeszeugnisses auszustellen.
Anmerkung
Zum Abs. 2 vergleiche auch § 107 und § 186 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Dokumentnummer
NOR12034541
Alte Dokumentnummer
N2198817289R