Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2017Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Übersetzungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf den Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen, so sind bei Vorliegen eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf den Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen, so sind bei Vorliegen eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die Paragraphen 63, ff. ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Ein Verlangen der antragstellenden Partei auf Beistellung einer psychosozialen Prozessbegleitung in Österreich während des Verfahrens über den Antrag auf Rückgabe eines Kindes (§ 2) ist an die in Frage kommende Einrichtung weiterzuleiten. § 73b ZPO ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Bereitstellung psychosozialer Prozessbegleitung während dieses Verfahrens kein vorangegangenes Strafverfahren voraussetzt.Ein Verlangen der antragstellenden Partei auf Beistellung einer psychosozialen Prozessbegleitung in Österreich während des Verfahrens über den Antrag auf Rückgabe eines Kindes (Paragraph 2,) ist an die in Frage kommende Einrichtung weiterzuleiten. Paragraph 73 b, ZPO ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Bereitstellung psychosozialer Prozessbegleitung während dieses Verfahrens kein vorangegangenes Strafverfahren voraussetzt.
Anmerkung
1. Wird die Verfahrenshilfe nicht beantragt oder nicht bewilligt, so hat der Antragsteller für die Herstellung allenfalls erforderlicher Übersetzungen auf seine Kosten Sorge zu tragen.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Dokumentnummer
NOR40147154