Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.2013 bis 31.08.2017 — BGBl. I Nr. 15/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.02.201331.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 15/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2017
§ 301.10.198831.01.2013 BGBl. Nr. 513/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2013BGBl. I Nr. 15/2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2017

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Übersetzungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf den Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen, so sind bei Vorliegen eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die Paragraphen 63, ff. ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Ein Verlangen der antragstellenden Partei auf Beistellung einer psychosozialen Prozessbegleitung in Österreich während des Verfahrens über den Antrag auf Rückgabe eines Kindes (Paragraph 2,) ist an die in Frage kommende Einrichtung weiterzuleiten. Paragraph 73 b, ZPO ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Bereitstellung psychosozialer Prozessbegleitung während dieses Verfahrens kein vorangegangenes Strafverfahren voraussetzt.

Anmerkung

1. Wird die Verfahrenshilfe nicht beantragt oder nicht bewilligt, so hat der Antragsteller für die Herstellung allenfalls erforderlicher Übersetzungen auf seine Kosten Sorge zu tragen.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10002878

Dokumentnummer

NOR40147154