Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Halbleiterschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1988Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Anspruch auf Schutz
§ 3. (1) Anspruch auf Halbleiterschutz hat der Schöpfer der Topographie.Paragraph 3, (1) Anspruch auf Halbleiterschutz hat der Schöpfer der Topographie.
(2)Absatz 2,Ist die Topographie im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder sonst im Auftrag eines anderen geschaffen worden, so steht der Anspruch auf Halbleiterschutz, wenn nichts anderes vereinbart wurde, dem Dienstgeber oder dem Auftraggeber zu.
(3)Absatz 3,Kann der nach Abs. 1 oder 2 Anspruchsberechtigte seinen Anspruch mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 nicht geltend machen und ist die Topographie zuvor von einem anderen noch nicht, oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden, so steht der Anspruch demjenigen zu, der vom Anspruchsberechtigten die ausschließliche Zustimmung erhalten hat, die Topographie erstmals im Inland nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten. Mit der Geltendmachung dieses Anspruches durch Anmeldung erlischt der auf Abs. 1 und 2 gestützte Anspruch.Kann der nach Absatz eins, oder 2 Anspruchsberechtigte seinen Anspruch mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, nicht geltend machen und ist die Topographie zuvor von einem anderen noch nicht, oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden, so steht der Anspruch demjenigen zu, der vom Anspruchsberechtigten die ausschließliche Zustimmung erhalten hat, die Topographie erstmals im Inland nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten. Mit der Geltendmachung dieses Anspruches durch Anmeldung erlischt der auf Absatz eins und 2 gestützte Anspruch.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Abs. 1 bis 3) ist übertragbar.Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Absatz eins bis 3) ist übertragbar.
Dokumentnummer
NOR12034550
alte Dokumentnummer
N2198817357R