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§ 3 HlSchG

Fassungen
01.10.1988 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute21.08.1996 § → § BGBl. Nr. 428/1996
§ 301.10.198820.08.1996 BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 372/1988

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996danach: BGBl. Nr. 428/1996

Abkürzung

HlSchG

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Anspruch auf Schutz

Paragraph 3, (1) Anspruch auf Halbleiterschutz hat der Schöpfer der Topographie.

  1. Absatz 2,Ist die Topographie im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder sonst im Auftrag eines anderen geschaffen worden, so steht der Anspruch auf Halbleiterschutz, wenn nichts anderes vereinbart wurde, dem Dienstgeber oder dem Auftraggeber zu.
  2. Absatz 3,Kann der nach Absatz eins, oder 2 Anspruchsberechtigte seinen Anspruch mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, nicht geltend machen und ist die Topographie zuvor von einem anderen noch nicht, oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden, so steht der Anspruch demjenigen zu, der vom Anspruchsberechtigten die ausschließliche Zustimmung erhalten hat, die Topographie erstmals im Inland nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten. Mit der Geltendmachung dieses Anspruches durch Anmeldung erlischt der auf Absatz eins und 2 gestützte Anspruch.
  3. Absatz 4,Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Absatz eins bis 3) ist übertragbar.

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12034550

alte Dokumentnummer

N2198817357R