Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Halbleiterschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1988Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Übertragung; Lizenzen
§ 12. (1) Das Halbleiterschutzrecht kann zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden. Es geht auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet nicht statt.Paragraph 12, (1) Das Halbleiterschutzrecht kann zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden. Es geht auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet nicht statt.
(2)Absatz 2,Die Übertragung ist in das Halbleiterschutzregister einzutragen und wird mit der Eintragung wirksam.
(3)Absatz 3,Am Halbleiterschutzrecht können Lizenzrechte erworben werden. Die Lizenzrechte sind auf Antrag in das Halbleiterschutzregister einzutragen; mit der Eintragung werden sie auch Dritten gegenüber wirksam.
(4)Absatz 4,Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 27 und 37 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 27 und 37 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12034559
alte Dokumentnummer
N2198817366R