Rechtstracker.at

§ 12 HlSchG

Fassungen
ab 10.06.2005 — BGBl. I Nr. 42/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute10.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 42/2005
§ 1201.10.198809.06.2005 BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 42/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HlSchG

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Übertragung; Lizenzen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Halbleiterschutzrecht kann zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden. Es geht auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet nicht statt.
  2. Absatz 2,Die Übertragung ist in das Halbleiterschutzregister einzutragen und wird mit der Eintragung wirksam.
  3. Absatz 3,Am Halbleiterschutzrecht können Lizenzrechte erworben werden. Die Lizenzrechte sind auf Antrag in das Halbleiterschutzregister einzutragen; mit der Eintragung werden sie auch Dritten gegenüber wirksam.
  4. Absatz 4,Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 27 und 38 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR40064765