Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Halbleiterschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1988Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Nichtigerklärung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Jedermann kann beantragen, ein bestimmt zu bezeichnendes Halbleiterschutzrecht für nichtig zu erklären, wenn
die geschützte Topographie nicht schutzfähig (§§ 1 und 2) war,die geschützte Topographie nicht schutzfähig (Paragraphen eins und 2) war,
der Anspruch auf ein Halbleiterschutzrecht nach § 4 erloschen war oder die Frist zur Anmeldung (§ 8 Abs. 1) ungenützt verstrichen war,der Anspruch auf ein Halbleiterschutzrecht nach Paragraph 4, erloschen war oder die Frist zur Anmeldung (Paragraph 8, Absatz eins,) ungenützt verstrichen war,
die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches (§ 5) gefehlt hat oder nachträglich weggefallen ist oderdie Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 5,) gefehlt hat oder nachträglich weggefallen ist oder
die Unterlagen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 dem gegebenenfalls hinterlegten Halbleitererzeugnis nicht entsprechen.die Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, dem gegebenenfalls hinterlegten Halbleitererzeugnis nicht entsprechen.
(2)Absatz 2,Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Beginn des Schutzes (§ 8 Abs. 1) zurück; ist der Nichtigkeitsantrag darauf gestützt, daß die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches nachträglich weggefallen ist (Abs. 1 Z 3), so wirkt die rechtskräftige Nichtigerklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem das Halbleiterschutzrecht anfechtbar geworden ist.Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Beginn des Schutzes (Paragraph 8, Absatz eins,) zurück; ist der Nichtigkeitsantrag darauf gestützt, daß die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches nachträglich weggefallen ist (Absatz eins, Ziffer 3,), so wirkt die rechtskräftige Nichtigerklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem das Halbleiterschutzrecht anfechtbar geworden ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR12034560
alte Dokumentnummer
N2198817367R