Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Halbleiterschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1988Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Zuständigkeit
§ 16. (1) Das Halbleiterschutzregister wird vom Patentamt geführt.Paragraph 16, (1) Das Halbleiterschutzregister wird vom Patentamt geführt.
(2)Absatz 2,Zur Beschlußfassung über die Eintragung in das Halbleiterschutzregister (§ 10) ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied berufen.Zur Beschlußfassung über die Eintragung in das Halbleiterschutzregister (Paragraph 10,) ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied berufen.
(3)Absatz 3,Zur Beschlußfassung in Angelegenheiten, die sich auf erteilte Halbleiterschutzrechte beziehen, ist, soweit nicht die Gerichte, der Oberste Patent- und Markensenat oder die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung berufen.
(4)Absatz 4,Die Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.
(5)Absatz 5,Die §§ 58 bis 61 und 74, 75, sowie 76 Abs. 1, 4 und 5 des Patentgesetzes 1970 sind anzuwenden.Die Paragraphen 58 bis 61 und 74, 75, sowie 76 Absatz eins, 4 und 5 des Patentgesetzes 1970 sind anzuwenden.
Anmerkung
Die Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich aus den §§ 21 bis 24
(Verletzung von Halbleiterschutzrechten).
Dokumentnummer
NOR12034563
alte Dokumentnummer
N2198817370R