Rechtstracker.at

§ 16 HlSchG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 1601.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 1601.10.198830.06.2005 BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 372/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Abkürzung

HlSchG

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Zuständigkeit

Paragraph 16, (1) Das Halbleiterschutzregister wird vom Patentamt geführt.

  1. Absatz 2,Zur Beschlußfassung über die Eintragung in das Halbleiterschutzregister (Paragraph 10,) ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied berufen.
  2. Absatz 3,Zur Beschlußfassung in Angelegenheiten, die sich auf erteilte Halbleiterschutzrechte beziehen, ist, soweit nicht die Gerichte, der Oberste Patent- und Markensenat oder die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung berufen.
  3. Absatz 4,Die Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.
  4. Absatz 5,Die Paragraphen 58 bis 61 und 74, 75, sowie 76 Absatz eins, 4 und 5 des Patentgesetzes 1970 sind anzuwenden.

Anmerkung

Die Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich aus den §§ 21 bis 24
(Verletzung von Halbleiterschutzrechten).

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12034563

alte Dokumentnummer

N2198817370R