Rechtstracker.at

§ 16 HlSchG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 126/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 1601.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 1601.10.198830.06.2005 BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 126/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HlSchG

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Zuständigkeit

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Das Halbleiterschutzregister wird vom Patentamt geführt.
  2. Absatz 2,Zur Beschlußfassung über die Eintragung in das Halbleiterschutzregister (Paragraph 10,) ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied berufen.
  3. Absatz 3,Zur Beschlussfassung in Angelegenheiten, die sich auf erteilte Halbleiterschutzrechte beziehen, ist, soweit nicht die Gerichte oder die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung berufen.
  4. Absatz 4,Durch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und erteilte Halbleiterschutzrechte ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
  5. Absatz 5,Die Beschlüsse der nach Absatz 4, ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.
  6. Absatz 6,Die Nichtigkeitsabteilung entscheidet durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 58 bis 61 und 76 des Patentgesetzes 1970 sind anzuwenden.

Anmerkung

Die Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich aus den §§ 21 bis 24 (Verletzung von Halbleiterschutzrechten).

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR40152702