Rechtstracker.at

§ 22 HlSchG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 151/2005
§ 2201.07.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 2201.10.198830.06.2005 BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 372/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Abkürzung

HlSchG

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Paragraph 22, (1) Wer ein Halbleiterschutzrecht verletzt (Paragraph 6,), ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung eines Halbleiterschutzrechtes nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die eine solche Unterlassung begangen haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
  2. Absatz 3,Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
  3. Absatz 4,Für das Strafverfahren gelten die Paragraphen 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

Anmerkung

Nach § 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 ist Vorsatz erfordert.

Schlagworte

Privatanklage

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12034569

alte Dokumentnummer

N2198817376R