Rechtstracker.at

§ 22 HlSchG

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. I Nr. 151/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 151/2005
§ 2201.07.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 2201.10.198830.06.2005 BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 151/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HlSchG

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Wer ein Halbleiterschutzrecht verletzt (Paragraph 6,), ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung eines Halbleiterschutzrechtes nicht verhindert.
  3. Absatz 3,Ist der Inhaber des Unternehmens nach Absatz 2, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Absatz 2, auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.
  4. Absatz 4,Absatz eins, ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlungen abzulehnen.
  5. Absatz 5,Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.
  6. Absatz 6,Für das Strafverfahren gelten die Paragraphen 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

Anmerkung

Nach § 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 ist Vorsatz erfordert.

Schlagworte

Privatanklage

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR40071364