Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. (1) Die Börsekammer besteht aus Börseräten. Das Amt des Börserates ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Börseräte werden aus dem Kreis der Börsebesucher von diesen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.Paragraph 3, (1) Die Börsekammer besteht aus Börseräten. Das Amt des Börserates ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Börseräte werden aus dem Kreis der Börsebesucher von diesen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse gemäß § 1 Abs. 2 zwei weitere Börseräte zu bestellen. Für diese Börseräte gilt:Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zwei weitere Börseräte zu bestellen. Für diese Börseräte gilt:
Sie müssen auf dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre oder des Handels- und Wertpapierrechts fachlich ausgebildet und beruflich tätig sein;
sie dürfen nicht der Geschäftsleitung oder dem Aufsichtsorgan eines Börsemitglieds angehören oder in einem Dienstverhältnis zu einem Börsemitglied stehen;
ihre Bestellung hat für die Dauer der Funktionsperiode der Börseräte nach Abs. 1 zu erfolgen; die Wiederbestellung ist zulässig;ihre Bestellung hat für die Dauer der Funktionsperiode der Börseräte nach Absatz eins, zu erfolgen; die Wiederbestellung ist zulässig;
sie sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und unterliegen nicht den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
(3)Absatz 3,Die Funktionsperiode der Börseräte beträgt fünf Jahre; die Börseräte haben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtsperiode ihr Amt noch bis zur Amtsübernahme der neugewählten Börseräte auszuüben. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4)Absatz 4,Die Börseräte haben an den Sitzungen der Vollversammlung sowie der Ausschüsse und Kommissionen, deren Mitglieder sie sind, teilzunehmen. Ein Börserat kann bei Verhinderung aus wichtigen Gründen einen anderen Börserat schriftlich mit seiner Vertretung für eine einzelne Sitzung beauftragen; ein so vertretener Börserat ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Vollversammlung oder des Ausschusses nicht mitzuzählen.
(5)Absatz 5,Die Vollversammlung hat gemäß Abs. 1 gewählte Börseräte ihres Amtes zu entheben,Die Vollversammlung hat gemäß Absatz eins, gewählte Börseräte ihres Amtes zu entheben,
die ihre Pflichten, insbesondere die persönliche Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 1 und 4, wiederholt verletzen,die ihre Pflichten, insbesondere die persönliche Mitwirkungspflicht gemäß Absatz eins und 4, wiederholt verletzen,
wenn die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht des Börserates im Zeitpunkt seiner Wahl nicht vorlagen oder später weggefallen sind oder
die nach § 48 bestraft oder wegen einer im § 13 der GewO 1973 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden.die nach Paragraph 48, bestraft oder wegen einer im Paragraph 13, der GewO 1973 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat Börseräte nach Abs. 2 ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht vorgelegen sind oder nachträglich weggefallen sind oder wenn einer der im Abs. 5 Z 1 und 3 genannten Ausschließungsgründe auf sie zutrifft. In diesem Fall ist für die restliche Funktionsperiode eine Nachbestellung vorzunehmen.Der Bundesminister für Finanzen hat Börseräte nach Absatz 2, ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht vorgelegen sind oder nachträglich weggefallen sind oder wenn einer der im Absatz 5, Ziffer eins und 3 genannten Ausschließungsgründe auf sie zutrifft. In diesem Fall ist für die restliche Funktionsperiode eine Nachbestellung vorzunehmen.
(7)Absatz 7,Das Amt eines Börserates ruht, solange sein Besuchsrecht zur Börse ruht.
Dokumentnummer
NOR12034875
Alte Dokumentnummer
N2198910265H