Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zu Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 102 Abs. 3Zu Absatz 2 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 102, Absatz 3
Text
§ 3. (1) Die Börsekammer besteht aus Börseräten. Das Amt des Börserates ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Börseräte werden aus dem Kreis der Börsebesucher von diesen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.Paragraph 3, (1) Die Börsekammer besteht aus Börseräten. Das Amt des Börserates ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Börseräte werden aus dem Kreis der Börsebesucher von diesen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse gemäß § 1 Abs. 2 vier weitere Börseräte, hievon zwei auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, zu bestellen. Für diese Börseräte gilt:Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vier weitere Börseräte, hievon zwei auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, zu bestellen. Für diese Börseräte gilt:
Sie dürfen nicht der Geschäftsleitung oder dem Aufsichtsorgan eines Börsemitglieds angehören oder in einem Dienstverhältnis zu einem Börsemitglied stehen oder gemäß § 50 Abs. 2 Z 1 bis 4 wahlberechtigt sein;Sie dürfen nicht der Geschäftsleitung oder dem Aufsichtsorgan eines Börsemitglieds angehören oder in einem Dienstverhältnis zu einem Börsemitglied stehen oder gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 wahlberechtigt sein;
ihre Bestellung hat für die Dauer der Funktionsperiode der Börseräte nach Abs. 1 zu erfolgen; die Wiederbestellung ist zulässig;ihre Bestellung hat für die Dauer der Funktionsperiode der Börseräte nach Absatz eins, zu erfolgen; die Wiederbestellung ist zulässig;
sie sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und unterliegen nicht den Weisungen des Bundesministers für Finanzen;
auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft darf nur ernannt werden je:
eine Person, die Mitglied der Geschäftsleitung oder Bediensteter eines Unternehmens ist, dessen Wertpapiere zum Wahlstichtag (§ 51 Abs. 1) zum amtlichen Handel an der betreffenden Börse zugelassen waren;eine Person, die Mitglied der Geschäftsleitung oder Bediensteter eines Unternehmens ist, dessen Wertpapiere zum Wahlstichtag (Paragraph 51, Absatz eins,) zum amtlichen Handel an der betreffenden Börse zugelassen waren;
eine Person, die Mitglied der Geschäftsleitung oder Bediensteter eines Unternehmens ist, dessen satzungsmäßiger Zweck die Veranlagung eigenen oder fremden Vermögens in Wertpapieren ist und das zu diesem Zweck nachweislich dauernd Wertpapiere mit einem Mindestnominalwert von insgesamt zehn Millionen Schilling besitzt, die zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind.
Die beiden übrigen vom Bundesminister für Finanzen zu ernennenden Börseräte müssen auf dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre oder des Handels- und Wertpapierrechts fachlich ausgebildet und beruflich tätig sein.
(3)Absatz 3,Die Funktionsperiode der Börseräte beträgt fünf Jahre; die Börseräte haben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtsperiode ihr Amt noch bis zur Amtsübernahme der neugewählten Börseräte auszuüben. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4)Absatz 4,Die Börseräte haben an den Sitzungen der Vollversammlung sowie der Ausschüsse und Kommissionen, deren Mitglieder sie sind, teilzunehmen. Ein Börserat kann bei Verhinderung aus wichtigen Gründen einen anderen Börserat schriftlich mit seiner Vertretung für eine einzelne Sitzung beauftragen; ein so vertretener Börserat ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Vollversammlung oder des Ausschusses nicht mitzuzählen.
(5)Absatz 5,Die Vollversammlung hat gemäß Abs. 1 gewählte Börseräte ihres Amtes zu entheben,Die Vollversammlung hat gemäß Absatz eins, gewählte Börseräte ihres Amtes zu entheben,
die ihre Pflichten, insbesondere die persönliche Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 1 und 4, wiederholt verletzen,die ihre Pflichten, insbesondere die persönliche Mitwirkungspflicht gemäß Absatz eins und 4, wiederholt verletzen,
wenn die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht des Börserates im Zeitpunkt seiner Wahl nicht vorlagen oder später weggefallen sind oder
die nach § 48 bestraft oder wegen einer im § 13 der GewO 1973 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden.die nach Paragraph 48, bestraft oder wegen einer im Paragraph 13, der GewO 1973 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat Börseräte nach Abs. 2 ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht vorgelegen sind oder nachträglich weggefallen sind oder wenn einer der im Abs. 5 Z 1 und 3 genannten Ausschließungsgründe auf sie zutrifft. In diesem Fall ist für die restliche Funktionsperiode eine Nachbestellung vorzunehmen.Der Bundesminister für Finanzen hat Börseräte nach Absatz 2, ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht vorgelegen sind oder nachträglich weggefallen sind oder wenn einer der im Absatz 5, Ziffer eins und 3 genannten Ausschließungsgründe auf sie zutrifft. In diesem Fall ist für die restliche Funktionsperiode eine Nachbestellung vorzunehmen.
(7)Absatz 7,Das Amt eines Börserates ruht, solange sein Besuchsrecht zur Börse ruht.
Dokumentnummer
NOR12036766
Alte Dokumentnummer
N2199329304J