Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Ausschüsse der Vollversammlung
§ 6. (1) An einer Börse nach § 1 Abs. 1 ist ein Wahlausschuß einzurichten, der für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten und zur Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Wahlen zuständig ist.Paragraph 6, (1) An einer Börse nach Paragraph eins, Absatz eins, ist ein Wahlausschuß einzurichten, der für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten und zur Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Wahlen zuständig ist.
(2)Absatz 2,An einer Börse nach § 1 Abs. 2 sind überdies folgende Ausschüsse einzurichten:An einer Börse nach Paragraph eins, Absatz 2, sind überdies folgende Ausschüsse einzurichten:
ein Kartenausschuß, der für die Zulassung und den Ausschluß von Börsemitgliedern sowie für die Festsetzung von Kautionen und Sicherheiten zuständig ist;
ein Exekutivausschuß, der für die Zulassung zum Börsehandel und den Widerruf der Zulassung von Verkehrsgegenständen, die nicht gemäß Z 3 dem Optionsausschuß vorbehalten sind, und für die Festsetzung der Börsezeit zuständig ist;ein Exekutivausschuß, der für die Zulassung zum Börsehandel und den Widerruf der Zulassung von Verkehrsgegenständen, die nicht gemäß Ziffer 3, dem Optionsausschuß vorbehalten sind, und für die Festsetzung der Börsezeit zuständig ist;
ein Optionsausschuß, sofern an der betreffenden Börse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt werden, der für die Zulassung zum Börsehandel und für den Widerruf der Zulassung von Optionen und Finanzterminkontrakten und für die Festsetzung der Börsezeit zuständig ist.
(3)Absatz 3,Gegen die Entscheidungen des Kartenausschusses über die Nichtzulassung oder den Ausschluß von Börsemitgliedern und gegen die Entscheidungen des Präsidenten über die Nichterteilung oder Entziehung der Besuchsberechtigung ist die Berufung an die Vollversammlung zulässig. An den Sitzungen der Vollversammlung in diesen Angelegenheiten darf der Börsekommissär nicht teilnehmen. Die Mitglieder der Ausschüsse, gegen deren Entscheidung Berufung erhoben wurde, haben in der Sitzung der Vollversammlung, in der die Berufungsentscheidung getroffen wird, kein Stimmrecht und sind bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen. Die Vollversammlung ist in diesen Fällen abweichend von § 5 Abs. 3 beschlußfähig, wenn die Hälfte derjenigen Börseräte anwesend ist, die nicht an der Sitzung des Ausschusses teilgenommen haben, gegen dessen Entscheidung Berufung erhoben wird. Die stimmberechtigten Mitglieder sind in den Angelegenheiten der Mitgliedschaft und der Besuchsberechtigung keinen Weisungen unterworfen. Diese Entscheidungen der Vollversammlung unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch vom Bundesminister für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.Gegen die Entscheidungen des Kartenausschusses über die Nichtzulassung oder den Ausschluß von Börsemitgliedern und gegen die Entscheidungen des Präsidenten über die Nichterteilung oder Entziehung der Besuchsberechtigung ist die Berufung an die Vollversammlung zulässig. An den Sitzungen der Vollversammlung in diesen Angelegenheiten darf der Börsekommissär nicht teilnehmen. Die Mitglieder der Ausschüsse, gegen deren Entscheidung Berufung erhoben wurde, haben in der Sitzung der Vollversammlung, in der die Berufungsentscheidung getroffen wird, kein Stimmrecht und sind bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen. Die Vollversammlung ist in diesen Fällen abweichend von Paragraph 5, Absatz 3, beschlußfähig, wenn die Hälfte derjenigen Börseräte anwesend ist, die nicht an der Sitzung des Ausschusses teilgenommen haben, gegen dessen Entscheidung Berufung erhoben wird. Die stimmberechtigten Mitglieder sind in den Angelegenheiten der Mitgliedschaft und der Besuchsberechtigung keinen Weisungen unterworfen. Diese Entscheidungen der Vollversammlung unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch vom Bundesminister für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.
(4)Absatz 4,Werden an einer Wertpapierbörse sowohl Wertpapiere als auch Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt, so haben der Exekutivausschuß und der Optionsausschuß bei der Festsetzung der jeweiligen Börsezeit das im Interesse des ordnungsgemäßen Handelsablaufs erforderliche Einvernehmen herzustellen; gelingt dies nicht, so ist die Börsezeit durch die Vollversammlung festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12034878
Alte Dokumentnummer
N2198910268H