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§ 6 BörseG

Fassungen
01.11.2007 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 60/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.11.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 601.08.200731.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 60/2007
§ 601.04.200231.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 601.01.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 601.01.199731.12.1997 § → § BGBl. Nr. 753/1996
§ 601.12.198931.12.1996 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. I Nr. 60/2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Beteiligungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, unterliegt.
  2. Absatz 2,Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Börseunternehmen sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Absatz eins, oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Absatz eins und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.
  4. Absatz 4,Die Anzeigepflichten gemäß Absatz eins und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Absatz 2, genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Börseunternehmen.
  5. Absatz 5,Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Absatz eins, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der Paragraphen 91 bis 94 erhaltenen Informationen ergibt. Die Börseunternehmen haben die gemäß diesem Absatz der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, anzuzeigenden Angaben auch in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Besteht die Gefahr, daß der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, oder
    2. Ziffer 2
      der Antrag bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,
      1. Litera a
        für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
      2. Litera b
        bis zum Kauf dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Absatz 3,;
    der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
  7. Absatz 7,Die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Absatz eins und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Absatz 3, oder ohne eine Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen
    1. Ziffer eins
      bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Absatz 3, nicht untersagt worden wäre oder
    2. Ziffer 2
      bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
  8. Absatz 8,Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz 6,, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Absatz 7, hat die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, beim gemäß Absatz 6, zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Börseunternehmen und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
  9. Absatz 9,Soweit Vorgänge im Sinne von Absatz eins und 2 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, bewilligungspflichtig sind, sind die Absatz eins bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Anmerkung

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40089846