Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. (1) Die Ausschußmitglieder sind von der Vollversammlung aus dem Kreis der Börseräte zu wählen. Den Ausschüssen gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 gehören neben acht gewählten Börseräten die beiden vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräte an. Die zu wählenden Mitglieder des Optionsausschusses sind aus dem Kreis jener Börseräte zu wählen, die ein Mitglied gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 vertreten, das am Börsehandel mit Optionen und Finanzterminkontrakten selbst aktiv teilnimmt; diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für die erstmalige Einrichtung eines Optionsausschusses für die Dauer eines Jahres von der Einrichtung an. Die Ausschüsse haben selbst einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.Paragraph 7, (1) Die Ausschußmitglieder sind von der Vollversammlung aus dem Kreis der Börseräte zu wählen. Den Ausschüssen gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 3 gehören neben acht gewählten Börseräten die beiden vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bestellten Börseräte an. Die zu wählenden Mitglieder des Optionsausschusses sind aus dem Kreis jener Börseräte zu wählen, die ein Mitglied gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vertreten, das am Börsehandel mit Optionen und Finanzterminkontrakten selbst aktiv teilnimmt; diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für die erstmalige Einrichtung eines Optionsausschusses für die Dauer eines Jahres von der Einrichtung an. Die Ausschüsse haben selbst einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(2)Absatz 2,Die Ausschüsse werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet; sie sind beschlußfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Statut kann die Zulässigkeit von Ausschußbeschlüssen ohne Sitzung vorgesehen werden. Die Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich; der Ausschuß kann aber die Beiziehung von Auskunftspersonen beschließen. Diese Auskunftspersonen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 5 Abs. 4.Die Ausschüsse werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet; sie sind beschlußfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Statut kann die Zulässigkeit von Ausschußbeschlüssen ohne Sitzung vorgesehen werden. Die Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich; der Ausschuß kann aber die Beiziehung von Auskunftspersonen beschließen. Diese Auskunftspersonen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz 4,
Dokumentnummer
NOR12034879
Alte Dokumentnummer
N2198910269H