Rechtstracker.at

§ 7 BörseG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 753/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.08.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 701.04.200231.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 701.01.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 701.01.199731.12.1997 § → § BGBl. Nr. 753/1996
§ 731.07.199331.12.1996 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 701.12.198930.07.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 753/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 7, (1) Die Ausschußmitglieder sind von der Vollversammlung aus dem Kreis der Börseräte zu wählen. Den Ausschüssen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 gehören neben acht gewählten Börseräten die vier vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bestellten Börseräte an. Dem Ausschuß gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, (Optionsausschuß) gehören neben sechs gewählten Börseräten die vier vom Bundesminister für Finanzen bestellten Börseräte an. Von den zu wählenden Mitgliedern des Optionsausschusses sind zwei aus dem Kreis jener Börseräte zu wählen, die ein Mitglied vertreten, das am Börsehandel mit Optionen und Finanzterminkontrakten selbst aktiv teilnimmt. Die Ausschüsse haben selbst einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

  1. Absatz 2,Die Ausschüsse werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet; sie sind beschlußfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Statut kann die Zulässigkeit von Ausschußbeschlüssen ohne Sitzung vorgesehen werden. Die Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich; der Ausschuß kann aber die Beiziehung von Auskunftspersonen beschließen. Diese Auskunftspersonen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz 4,

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12038962

Alte Dokumentnummer

N2199659848J