Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Generalsekretär
§ 10. (1) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter müssen bei Börsen gemäß § 1 Abs. 2 über die erforderlichen juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Kapitalmarkt- und Wertpapierwesens verfügen und dürfen keinen anderen Hauptberuf ausüben.Paragraph 10, (1) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter müssen bei Börsen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, über die erforderlichen juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Kapitalmarkt- und Wertpapierwesens verfügen und dürfen keinen anderen Hauptberuf ausüben.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben des Generalsekretärs sind:
die Leitung des gemäß § 13 Abs. 4 einzurichtenden Kammeramtes;die Leitung des gemäß Paragraph 13, Absatz 4, einzurichtenden Kammeramtes;
die Vorbereitung der Beschlüsse und Entscheidungen der Organe der Börsekammer;
die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme;
die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Kurse sowie der Beschlüsse, Entscheidungen und Mitteilungen der Börsekammer.
(3)Absatz 3,Der Präsident kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung und unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten dem Generalsekretär bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen; die Übertragung ist im Veröffentlichungsorgan der Börse zu verlautbaren. Der Präsident kann jedoch jede Angelegenheit, zu deren selbständigen Behandlung der Generalsekretär ermächtigt wurde, im Einzelfall an sich ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorbehalten.
Dokumentnummer
NOR12034882
Alte Dokumentnummer
N2198910272H