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§ 10 BörseG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.199731.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998
§ 1001.10.199331.12.1996 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 1001.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Generalsekretär

Paragraph 10, (1) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter müssen bei Börsen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, über die erforderlichen juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Kapitalmarkt- und Wertpapierwesens verfügen und dürfen keinen anderen Hauptberuf ausüben.

  1. Absatz 2,Die Aufgaben des Generalsekretärs sind:
    1. Ziffer eins
      die Leitung des gemäß Paragraph 13, Absatz 4, einzurichtenden Kammeramtes;
    2. Ziffer 2
      die Vorbereitung der Beschlüsse und Entscheidungen der Organe der Börsekammer;
    3. Ziffer 3
      die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme;
    4. Ziffer 4
      die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Kurse sowie der Beschlüsse, Entscheidungen und Mitteilungen der Börsekammer;
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,)
  2. Absatz 3,Der Präsident kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung und unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten dem Generalsekretär bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen; die Übertragung ist im Veröffentlichungsorgan der Börse zu verlautbaren. Der Präsident kann jedoch jede Angelegenheit, zu deren selbständigen Behandlung der Generalsekretär ermächtigt wurde, im Einzelfall an sich ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorbehalten.

Schlagworte

Kapitalmarktwesen

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12038964

Alte Dokumentnummer

N2199659850J