Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Rechnungsprüfer
§ 12. (1) Der Rechnungsprüfer der Börsekammer muß ein beeideter Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) sein. Er ist von der Vollversammlung zu wählen.Paragraph 12, (1) Der Rechnungsprüfer der Börsekammer muß ein beeideter Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) sein. Er ist von der Vollversammlung zu wählen.
(2)Absatz 2,Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß sowie die Kassa- und Buchführung der Börsekammer zu überprüfen und in der Vollversammlung vor Abstimmung über den Jahresabschluß Bericht zu geben.
Dokumentnummer
NOR12034884
Alte Dokumentnummer
N2198910274H