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§ 12 BörseG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 529/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.199731.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996
§ 1201.10.199331.12.1996 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 1201.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 529/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Rechnungsprüfer

Paragraph 12, (1) Der Rechnungsprüfer der Börsekammer muß ein beeideter Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) sein. Er ist von der Vollversammlung zu wählen.

  1. Absatz 2,Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß der Börsekammer einschließlich eines von ihr zu verwaltenden Sondervermögens, die Kassa- und Buchführung und die Zweckmäßigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, gewährleisten und insbesondere für Untersuchungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, geeignet sind. Er hat in der Vollversammlung vor Abstimmung über den Jahresabschluß Bericht über diese Überprüfungen zu geben. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Rechnungsprüfer in einen schriftlichen Bericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist vom Rechnungsprüfer binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der Börsekammer und den gemäß Paragraph 45, Absatz eins, zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen.

Schlagworte

Kassaführung

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12036771

Alte Dokumentnummer

N2199329309J