Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Erhaltung der Börse
§ 11. (1) Die Mittel zur Erhaltung der Börse werden durch die Gebühren gemäß der auf Grund des Abs. 2 erlassenen Verordnung, durch die Gebühren für die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie durch die an den Börsefonds zu entrichtenden Beiträge aufgebracht.Paragraph 11, (1) Die Mittel zur Erhaltung der Börse werden durch die Gebühren gemäß der auf Grund des Absatz 2, erlassenen Verordnung, durch die Gebühren für die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie durch die an den Börsefonds zu entrichtenden Beiträge aufgebracht.
(2)Absatz 2,Die Vollversammlung hat eine Gebührenordnung zu erlassen, mit der unter Beachtung der erforderlichen Kostendeckung und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für
die Berechtigung für Börsebesucher und sonstige Eintrittsberechtigte,
die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,
die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel gemäß § 81 unddie Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel gemäß Paragraph 81, und
die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachten Leistungen
festzulegen sind. Werden Einrichtungen im Sinne der Z 3, insbesondere Handels- und Abwicklungssysteme, von Dritten zur Verfügung gestellt, so bedürfen deren Entgelte der Zustimmung der Vollversammlung.festzulegen sind. Werden Einrichtungen im Sinne der Ziffer 3,, insbesondere Handels- und Abwicklungssysteme, von Dritten zur Verfügung gestellt, so bedürfen deren Entgelte der Zustimmung der Vollversammlung.
Dokumentnummer
NOR12034883
Alte Dokumentnummer
N2198910273H