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§ 10 BörseG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 529/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.199731.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998
§ 1001.10.199331.12.1996 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 1001.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 529/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Generalsekretär

Paragraph 10, (1) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter müssen bei Börsen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, über die erforderlichen juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Kapitalmarkt- und Wertpapierwesens verfügen und dürfen keinen anderen Hauptberuf ausüben.

  1. Absatz 2,Die Aufgaben des Generalsekretärs sind:
    1. Ziffer eins
      die Leitung des gemäß Paragraph 13, Absatz 4, einzurichtenden Kammeramtes;
    2. Ziffer 2
      die Vorbereitung der Beschlüsse und Entscheidungen der Organe der Börsekammer;
    3. Ziffer 3
      die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme;
    4. Ziffer 4
      die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Kurse sowie der Beschlüsse, Entscheidungen und Mitteilungen der Börsekammer;
    5. Ziffer 5
      die ihm gemäß Paragraph 16, zugewiesenen Maßnahmen betreffend die Überwachung der von den Freien Maklern zu stellenden Sicherheit.
  2. Absatz 3,Der Präsident kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung und unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten dem Generalsekretär bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen; die Übertragung ist im Veröffentlichungsorgan der Börse zu verlautbaren. Der Präsident kann jedoch jede Angelegenheit, zu deren selbständigen Behandlung der Generalsekretär ermächtigt wurde, im Einzelfall an sich ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorbehalten.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12036770

Alte Dokumentnummer

N2199329308J