Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Börsestatut
§ 13. (1) Die Vollversammlung hat zur Ausführung dieses Bundesgesetzes ein Statut sowie für die Sitzungen der Organe der Börsekammer eine Geschäftsordnung zu erlassen.Paragraph 13, (1) Die Vollversammlung hat zur Ausführung dieses Bundesgesetzes ein Statut sowie für die Sitzungen der Organe der Börsekammer eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2,Im Statut ist ein Schiedsgericht vorzusehen; das Statut hat nach Maßgabe der Art. XIIIa bis XXVII EGZPO Regelungen zu enthalten überIm Statut ist ein Schiedsgericht vorzusehen; das Statut hat nach Maßgabe der Artikel römisch dreizehn a bis römisch 27 EGZPO Regelungen zu enthalten über
die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,
den Wirkungskreis des Schiedsgerichtes und
das Verfahren vor dem Schiedsgericht.
(3)Absatz 3,Im Statut ist das Verhalten im Börsesaal zu regeln. Der Präsident hat die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen und die Entfernung von Personen, die durch ungebührliches Verhalten den Börsehandel stören oder das Ansehen der Börse beeinträchtigen, durch Organe der öffentlichen Sicherheit zu veranlassen.
(4)Absatz 4,Im Statut sind die Organisation und der Betrieb des Kammeramtes unter der Leitung des Generalsekretärs zu regeln. Insbesondere ist für Ausfertigungen, die nicht die Unterschrift des Präsidenten oder in Angelegenheiten gemäß § 10 die Unterschrift des Generalsekretärs tragen, die Zeichnungsberechtigung zu bestimmen.Im Statut sind die Organisation und der Betrieb des Kammeramtes unter der Leitung des Generalsekretärs zu regeln. Insbesondere ist für Ausfertigungen, die nicht die Unterschrift des Präsidenten oder in Angelegenheiten gemäß Paragraph 10, die Unterschrift des Generalsekretärs tragen, die Zeichnungsberechtigung zu bestimmen.
(5)Absatz 5,Im Statut ist ein Veröffentlichungsorgan zu bestimmen, in dem alle Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, alle sonstigen generellen Anordnungen der Börsekammer sowie alle für den Börsehandel wichtigen Beschlüsse und Tatsachen zu verlautbaren sind.Im Statut ist ein Veröffentlichungsorgan zu bestimmen, in dem alle Verordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, alle sonstigen generellen Anordnungen der Börsekammer sowie alle für den Börsehandel wichtigen Beschlüsse und Tatsachen zu verlautbaren sind.
Dokumentnummer
NOR12034885
Alte Dokumentnummer
N2198910275H