Rechtstracker.at

§ 13 BörseG

Fassungen
01.04.2002 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 97/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.11.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 1301.08.200731.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 60/2007
§ 1301.04.200231.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 1301.01.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 1301.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007danach: BGBl. I Nr. 60/2007

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu bewilligen sind.
  2. Absatz 2,Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere
    1. Ziffer eins
      Regeln über die Börsemitgliedschaft,
    2. Ziffer 2
      Regeln über die Börsezeit,
    3. Ziffer 3
      Regeln über den Börseort,
    4. Ziffer 4
      die Handelsregeln nach Paragraph 26,,
    5. Ziffer 5
      die für den Handel an der Warenbörse geltenden Handelsbräuche,
    6. Ziffer 6
      das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu verlautbaren sind,
    zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluß von der Börsemitgliedschaft.
  4. Absatz 4,Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.
  5. Absatz 5,Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen.
  6. Absatz 6,Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für
    1. Ziffer eins
      die Mitgliedschaft,
    2. Ziffer 2
      die Berechtigung für Börsebesucher und sonstige Eintrittsberechtigte,
    3. Ziffer 3
      die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,
    4. Ziffer 4
      die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen gemäß Paragraph 81, und
    5. Ziffer 5
      die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen
    festzulegen sind. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen bedürfen nicht der Bewilligung gemäß Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40020853

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P13/NOR40020853