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§ 16 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.11.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 1601.01.199431.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996
§ 1601.12.198931.12.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 16, (1) Börsemitglieder nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, haben zur Gewährleistung der Erfüllung von Börsegeschäften Sicherheit in Form einer Kaution oder einer Bankgarantie zu leisten. Die Höhe der Sicherheit wird vom Kartenausschuß im angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Börsemitglieds festgelegt. Die Sicherheit darf zehn Millionen Schilling nicht übersteigen, doch kann das Mitglied selbst höhere Sicherheiten leisten. Der Bundesminister für Finanzen kann eine Änderung dieser Wertgrenze durch Verordnung verfügen wenn dies in der Folge wesentlicher Veränderungen des Geldwertes oder der Art der Geschäfte oder des Umsatzes an einzelnen Börsen erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Eine im Rahmen des Abwicklungssystems erlegte Kaution kann im Verhältnis des im Abwicklungssystem abgerechneten Umsatzes des Börsemitglieds nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, zu seinem Gesamtumsatz auf die Sicherheit angerechnet werden, jedoch müssen jedenfalls 20 vH der Sicherheit als Kaution oder Bankgarantie geleistet werden.
  2. Absatz 3,Der Exekutivausschuß ist berechtigt, die Geschäftstätigkeit eines Börsemitglieds nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, der Art und der Höhe nach im Verhältnis zur geleisteten Sicherheit so zu beschränken, daß bei Nichterfüllung der Börsegeschäfte durch den Freien Makler Verluste bei anderen Börsemitgliedern durch die Sicherheit abgedeckt werden können.
  3. Absatz 4,Börsemitglieder nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, haben die sich aus den börsetäglichen Kauf- und Verkaufsaufträgen ergebenden Salden dem Generalsekretär mitzuteilen, sofern diese Salden die Hälfte der Höhe der Sicherheit überschreiten. Der Generalsekretär hat, wenn der Saldo die Höhe der Sicherheit überschreitet, den Börsekommissär darüber in Kenntnis zu setzen. Wenn das Mitglied nicht innerhalb einer Woche dem Generalsekretär den Ausgleich des Saldos durch Ausführung oder Sicherstellung nachweisen kann, hat der Generalsekretär den Präsidenten im Hinblick auf die Einleitung von Maßnahmen gemäß Paragraph 19, in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Börsemitgliedern nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, durch Verordnung eine Rechnungslegungspflicht aufzulegen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Börsehandel erforderlich ist. Dabei ist auf die Wahrung der Geschäftsinteressen der Börsemitglieder nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, gegenüber anderen Börsemitgliedern Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034888

Alte Dokumentnummer

N2198910278H