(4)Absatz 4,Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 haben dem Generalsekretär alle Börsegeschäfte, die außerhalb des Abwicklungssystems geschlossen wurden, sowie alle sich aus den durch Selbsteintritt ausgeführten Kommissionsgeschäften ergebenden offenen Positionen jeweils nach Börseschluß mitzuteilen. Der Generalsekretär hat bei Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen der §§ 16, 18 Z 5, 48a und 57 Abs. 2 in die Bücher des betreffenden Börsemitglieds nach § 15 Abs. 1 Z 3 Einsicht zu nehmen. Der Generalsekretär ist darüber hinaus berechtigt, die Richtigkeit der Meldungen durch stichprobenmäßige Bucheinsicht zu überprüfen. Ist bei der Einsicht in die Bücher eines Börsemitglieds gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 die Beiziehung eines Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG erforderlich, so dürfen hierzu nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften herangezogen werden.Börsemitglieder nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, haben dem Generalsekretär alle Börsegeschäfte, die außerhalb des Abwicklungssystems geschlossen wurden, sowie alle sich aus den durch Selbsteintritt ausgeführten Kommissionsgeschäften ergebenden offenen Positionen jeweils nach Börseschluß mitzuteilen. Der Generalsekretär hat bei Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 16, 18, Ziffer 5, 48 a und 57 Absatz 2, in die Bücher des betreffenden Börsemitglieds nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Einsicht zu nehmen. Der Generalsekretär ist darüber hinaus berechtigt, die Richtigkeit der Meldungen durch stichprobenmäßige Bucheinsicht zu überprüfen. Ist bei der Einsicht in die Bücher eines Börsemitglieds gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, die Beiziehung eines Sachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG erforderlich, so dürfen hierzu nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften herangezogen werden.