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§ 16 BörseG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.11.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 1601.01.199431.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996
§ 1601.12.198931.12.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 16, (1) Börsemitglieder nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, haben zur Gewährleistung der Erfüllung von Börsegeschäften Sicherheit in Form einer Kaution oder Bankgarantie zu leisten. Die Höhe der Sicherheit ist vom Kartenausschuß auf Vorschlag des Generalsekretärs festzusetzen. Die Sicherheit muß jederzeit im angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Börsemitglieds stehen. Sie darf vom Kartenausschuß nicht höher als zehn Millionen Schilling festgesetzt werden, doch kann das Börsemitglied, insbesondere zur Abwendung einer Geschäftsbeschränkung gemäß Absatz 3,, selbst höhere Sicherheit leisten. Der Bundesminister für Finanzen kann eine Änderung dieser Wertgrenze durch Verordnung verfügen, wenn dies in der Folge wesentlicher Veränderungen des Geldwertes oder der Art der Geschäfte oder des Umsatzes an einzelnen Börsen erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Eine im Rahmen des Abwicklungssystems erlegte Kaution kann im Verhältnis des im Abwicklungssystem abgerechneten Umsatzes des Börsemitglieds nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, zu seinem Gesamtumsatz auf die Sicherheit angerechnet werden, jedoch müssen 20 vH der Sicherheit jedenfalls als Kaution oder Bankgarantie geleistet werden. Dabei hat der Generalsekretär anhand der laufenden Meldungen gemäß Absatz 4, darauf zu achten, daß die Erfüllung der Börsegeschäfte der Mitglieder nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, insgesamt durch die im Rahmen des Abwicklungssystems erlegte Kaution und die Sicherheit gewährleistet ist. Bei Gefahr im Verzug hat der Generalsekretär die erforderlichen Verfügungen bis zur Entscheidung des Kartenausschusses gemäß Absatz eins, zu treffen und hierüber unverzüglich den Vorsitzenden des Kartenausschusses zu informieren.
  2. Absatz 3,Der Kartenausschuß hat, insbesondere auf Vorschlag des Generalsekretärs, die Geschäftstätigkeit eines Börsemitglieds nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, nach Maßgabe der Absatz eins und 2 unverzüglich so zu beschränken, daß die Erfüllung der Börsegeschäfte gewährleistet ist. Zu diesem Zweck ist insbesondere die Übernahme und Ausführung anderer als Vermittlungsaufträge zu untersagen, wenn das Börsemitglied eine gemäß Absatz eins und 2 erforderliche Erhöhung der Sicherheit nicht nachweist. In diesem Fall hat der Kartenausschuß den Abbau der offenen Position innerhalb angemessener Frist zu verlangen, wenn dies zur Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Börsemitglieder nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, haben dem Generalsekretär alle Börsegeschäfte, die außerhalb des Abwicklungssystems geschlossen wurden, sowie alle sich aus den durch Selbsteintritt ausgeführten Kommissionsgeschäften ergebenden offenen Positionen jeweils nach Börseschluß mitzuteilen. Der Generalsekretär hat bei Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 16, 18, Ziffer 5, 48 a und 57 Absatz 2, in die Bücher des betreffenden Börsemitglieds nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Einsicht zu nehmen. Der Generalsekretär ist darüber hinaus berechtigt, die Richtigkeit der Meldungen durch stichprobenmäßige Bucheinsicht zu überprüfen. Ist bei der Einsicht in die Bücher eines Börsemitglieds gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, die Beiziehung eines Sachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG erforderlich, so dürfen hierzu nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften herangezogen werden.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Börsemitgliedern nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, durch Verordnung eine Rechnungslegungspflicht aufzuerlegen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Börsehandel erforderlich ist. Dabei ist die Wahrung der Geschäftsinteressen der Börsemitglieder nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, gegenüber anderen Börsemitgliedern zu beachten.

Schlagworte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12036774

Alte Dokumentnummer

N2199329312J