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§ 20 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.199802.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 11/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 2001.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 2001.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993danach: BGBl. Nr. 529/1993

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Börsebesucher

Paragraph 20, (1) Börsebesucher sind diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und von der Börsekammer als Börsebesucher zugelassen sind.

  1. Absatz 2,Als Börsebesucher dürfen nur zugelassen werden:
    1. Ziffer eins
      Börsemitglieder, die physische Personen sind,
    2. Ziffer 2
      Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds und
    3. Ziffer 3
      Bedienstete eines Börsemitglieds.
  2. Absatz 3,An die im Absatz 2, genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im Paragraph 14, genannten Ausschließungsgründe zutrifft.
  3. Absatz 4,Die Börsebesucher sind verpflichtet, während des Aufenthaltes an der Börse die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Börse erlassenen Vorschriften des Statuts einzuhalten. Die Pflichten des Paragraph 18, Ziffer eins und 5 gelten auch für Börsebesucher.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 19, über Ausschließung und Ruhen gelten für Börsebesucher sinngemäß.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034892

Alte Dokumentnummer

N2198910282H