Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Börsebesucher
§ 20. (1) Börsebesucher sind diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und von der Börsekammer als Börsebesucher zugelassen sind.Paragraph 20, (1) Börsebesucher sind diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und von der Börsekammer als Börsebesucher zugelassen sind.
(2)Absatz 2,Als Börsebesucher dürfen nur zugelassen werden:
Börsemitglieder, die physische Personen sind,
Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds und
Bedienstete eines Börsemitglieds.
(3)Absatz 3,An die im Abs. 2 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im § 14 genannten Ausschließungsgründe zutrifft.An die im Absatz 2, genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im Paragraph 14, genannten Ausschließungsgründe zutrifft.
(4)Absatz 4,Die Börsebesucher sind verpflichtet, während des Aufenthaltes an der Börse die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Börse erlassenen Vorschriften des Statuts einzuhalten. Die Pflichten des § 18 Z 1 und 5 gelten auch für Börsebesucher.Die Börsebesucher sind verpflichtet, während des Aufenthaltes an der Börse die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Börse erlassenen Vorschriften des Statuts einzuhalten. Die Pflichten des Paragraph 18, Ziffer eins und 5 gelten auch für Börsebesucher.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 19 über Ausschließung und Ruhen gelten für Börsebesucher sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 19, über Ausschließung und Ruhen gelten für Börsebesucher sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12034892
Alte Dokumentnummer
N2198910282H