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§ 20 BörseG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 529/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.199802.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 11/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 2001.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 2001.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 529/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Börsebesucher

Paragraph 20, (1) Börsebesucher sind diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und von der Börsekammer als Börsebesucher zugelassen sind.

  1. Absatz 2,Als Börsebesucher dürfen nur zugelassen werden:
    1. Ziffer eins
      Börsemitglieder, die physische Personen sind,
    2. Ziffer 2
      Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds und
    3. Ziffer 3
      Bedienstete eines Börsemitglieds.
  2. Absatz 3,An die im Absatz 2, genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im Paragraph 14, genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im Absatz 2, Ziffer eins und 3 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen.
  3. Absatz 4,Die Börsebesucher sind verpflichtet, während des Aufenthalts an der Börse die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Börse erlassenen Vorschriften des Statuts einzuhalten und bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des Paragraph 18, Ziffer eins, einzuhalten.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12036777

Alte Dokumentnummer

N2199329315J