Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Verwertung der Sicherheiten und Kautionen
§ 22. Die von den Freien Maklern gestellten Sicherheiten sind von der Börsekammer, die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von kaufmännischen Pfändern zu verwerten. Im Konkursfalle sind diese Stellen nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 KO). Paragraph 22, Die von den Freien Maklern gestellten Sicherheiten sind von der Börsekammer, die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von kaufmännischen Pfändern zu verwerten. Im Konkursfalle sind diese Stellen nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (Paragraph 120, Absatz 4, KO).
Dokumentnummer
NOR12034894
Alte Dokumentnummer
N2198910284H