Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Arten des Börsehandels
§ 23. An den Wertpapierbörsen gibt es einen Amtlichen Handel und einen Geregelten Freiverkehr; ein sonstiger Wertpapierhandel an einer Wertpapierbörse ist nur unter den Voraussetzungen des § 69 zulässig. An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen Amtlichen Handel. Paragraph 23, An den Wertpapierbörsen gibt es einen Amtlichen Handel und einen Geregelten Freiverkehr; ein sonstiger Wertpapierhandel an einer Wertpapierbörse ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, zulässig. An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen Amtlichen Handel.
Dokumentnummer
NOR12034895
Alte Dokumentnummer
N2198910285H