Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Börseort und Börsezeit
§ 24. (1) Die Vollversammlung bestimmt den Börseort. Die Börsezeit wird bei Börsen gemäß § 1 Abs. 3 vom Präsidenten bestimmt, bei Börsen gemäß § 1 Abs. 2 erfolgt die Bestimmung der Börsezeit durch die gemäß § 6 zuständigen Ausschüsse; soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, ist zuvor die Oesterreichische Nationalbank zu hören.Paragraph 24, (1) Die Vollversammlung bestimmt den Börseort. Die Börsezeit wird bei Börsen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vom Präsidenten bestimmt, bei Börsen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erfolgt die Bestimmung der Börsezeit durch die gemäß Paragraph 6, zuständigen Ausschüsse; soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, ist zuvor die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
(2)Absatz 2,Der Präsident kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abändern oder Börseversammlungen überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.
Dokumentnummer
NOR12034896
Alte Dokumentnummer
N2198910286H