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§ 24 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Börseort und Börsezeit

Paragraph 24, (1) Die Vollversammlung bestimmt den Börseort. Die Börsezeit wird bei Börsen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vom Präsidenten bestimmt, bei Börsen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erfolgt die Bestimmung der Börsezeit durch die gemäß Paragraph 6, zuständigen Ausschüsse; soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, ist zuvor die Oesterreichische Nationalbank zu hören.

  1. Absatz 2,Der Präsident kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abändern oder Börseversammlungen überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034896

Alte Dokumentnummer

N2198910286H