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§ 27 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2701.01.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 124/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 2701.12.198931.12.2006 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 124/2005

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Börsegeschäfte

Paragraph 27, (1) Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die im Börsesaale während der Börsezeit über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, welche an der betreffenden Börse gehandelt werden dürfen.

  1. Absatz 2,Besteht an einer Börse ein automatisiertes Handelssystem, dann gelten als Börsegeschäfte alle Geschäfte, die in diesem Handelssystem über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, die in das automatisierte Handelssystem einbezogen sind.
  2. Absatz 3,Börsegeschäfte sind Fixgeschäfte; Ansprüche auf effektive Erfüllung müssen innerhalb einer Woche nach Fälligkeit schiedsgerichtlich geltend gemacht werden.
  3. Absatz 4,Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Börseschiedsgericht zu entscheiden.
  4. Absatz 5,Im Rahmen von Börsegeschäften gegebene Pfänder sind auch dann, wenn der Pfandgläubiger kein Kaufmann ist, nach den Bestimmungen über kaufmännische Pfänder zu verwerten.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034899

Alte Dokumentnummer

N2198910289H