Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Börsegeschäfte
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die im Börsesaale während der Börsezeit über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, welche an der betreffenden Börse gehandelt werden dürfen.
(2)Absatz 2,Besteht an einer Börse ein automatisiertes Handelssystem, dann gelten als Börsegeschäfte alle Geschäfte, die in diesem Handelssystem über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, die in das automatisierte Handelssystem einbezogen sind.
(3)Absatz 3,Börsegeschäfte sind Fixgeschäfte; Ansprüche auf effektive Erfüllung müssen innerhalb einer Woche nach Fälligkeit schiedsgerichtlich geltend gemacht werden.
(4)Absatz 4,Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Börseschiedsgericht zu entscheiden.
(5)Absatz 5,Im Rahmen von Börsegeschäften gegebene Pfänder sind auch dann, wenn der Pfandgläubiger kein Unternehmer ist, nach den Bestimmungen über unternehmerische Pfänder zu verwerten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2005
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40070358