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§ 32 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.04.200202.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 97/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 3201.01.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 3201.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Börsesensale

Paragraph 32, (1) Börsesensale sind die gemäß den Paragraphen 33 und 34 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.

  1. Absatz 2,Die Börsekammer hat eine ausreichende Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der Abschluß von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.
  2. Absatz 3,Die Bestellung der Börsesensale erfolgt durch die Vollversammlung und bedarf der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan der Börse (Paragraph 13, Absatz 5,) kundzumachen ist.
  3. Absatz 4,Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im Paragraph 35, Absatz eins, angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.
  4. Absatz 5,Der Präsident hat dem Börsesensal ein Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung anzugeben sind.
  5. Absatz 6,Die Bestellung eines Börsesensales ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan der Börse (Paragraph 13, Absatz 5,) kundzumachen und der für den Börseort zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034904

Alte Dokumentnummer

N2198910294H