Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
Börsesensale
§ 32. (1) Börsesensale sind die gemäß den §§ 33 und 34 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.Paragraph 32, (1) Börsesensale sind die gemäß den Paragraphen 33 und 34 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.
(2)Absatz 2,Die BWA hat eine ausreichende Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der Abschluß von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.
(3)Absatz 3,Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen ist.
(4)Absatz 4,Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im § 35 Abs. 1 angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im Paragraph 35, Absatz eins, angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.
(5)Absatz 5,Die BWA hat dem Börsesensal ein Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung anzugeben sind.
(6)Absatz 6,Die Bestellung eines Börsesensales ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börsenunternehmens kundzumachen und der für den Börseort zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12040355
Alte Dokumentnummer
N2199850699L