Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
§ 33. (1) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, werParagraph 33, (1) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer
mindestens 24 Jahre alt ist,
die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,
die Börsesensalenprüfung bestanden hat und
über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalegehilfe oder als Angestellter eines Freimaklers verfügt.
(2)Absatz 2,Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,
die wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;die wegen einer im Paragraph 13, GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;
die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
über deren Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, sowie bei rechtskräftiger Insolvenz oder Abweisung des Konkursantrags mangels Vermögen;
die gemäß § 48 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.die gemäß Paragraph 48, rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.
Dokumentnummer
NOR12040356
Alte Dokumentnummer
N2199850700L