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§ 33 BörseG

Fassungen
10.08.2005 bis 31.07.2010 — BGBl. I Nr. 78/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.08.201002.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 58/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 3310.08.200531.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 78/2005
§ 3301.01.199809.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 3301.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 3301.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

10.08.2005BGBl. I Nr. 78/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010danach: BGBl. I Nr. 58/2010

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
      mindestens 24 Jahre alt ist,
    2. Ziffer 2
      die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,
    3. Ziffer 3
      die Börsesensalenprüfung bestanden hat und
      1. Litera a
        im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Wertpapierbörse über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalgehilfe oder als Angestellter eines Freien Maklers verfügt oder
      2. Litera b
        im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Warenbörse über eine wenigstens fünfjährige qualifizierte Praxis in einer einschlägigen Branche verfügt oder für eine solche Branche ein gerichtlich beeideter Sachverständiger ist.
  2. Absatz 2,Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,
    1. Ziffer eins
      die wegen einer im Paragraph 13, GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
    2. Ziffer 2
      die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;
    3. Ziffer 3
      die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
    4. Ziffer 4
      über deren Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, sowie bei rechtskräftiger Insolvenz oder Abweisung des Konkursantrags mangels Vermögen;
    5. Ziffer 5
      die gemäß Paragraph 48, rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40066347