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§ 33 BörseG

Fassungen
01.08.2010 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 58/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.08.201002.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 58/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 3310.08.200531.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 78/2005
§ 3301.01.199809.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 3301.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 3301.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. I Nr. 58/2010

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
      mindestens 24 Jahre alt ist,
    2. Ziffer 2
      die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,
    3. Ziffer 3
      die Börsesensalenprüfung bestanden hat und
      1. Litera a
        im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Wertpapierbörse über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalgehilfe oder als Angestellter eines Freien Maklers verfügt oder
      2. Litera b
        im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Warenbörse über eine wenigstens fünfjährige qualifizierte Praxis in einer einschlägigen Branche verfügt oder für eine solche Branche ein gerichtlich beeideter Sachverständiger ist.
  2. Absatz 2,Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,
    1. Ziffer eins
      die wegen einer im Paragraph 13, GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
    2. Ziffer 2
      die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;
    3. Ziffer 3
      die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
    4. Ziffer 4
      über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;
    5. Ziffer 5
      die gemäß Paragraph 48, rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.

Anmerkung

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Im RIS seit

09.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40119871