Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
§ 34. (1) Die Börsesensaleprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem zuständigen Börsekommissär als Vorsitzendem, zwei bis vier aus dem Kreise der Angestellten des Börseunternehmens von der BWA mit ihrer Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Börsewesen und einem von der BWA hiezu verpflichteten Vertreter der BWA besteht. Die Kommission für die Prüfung für einen Warenbörsesensal besteht davon abweichend aus dem Warenbörsekommissär als Vorsitzendem, einem von der BWA hiezu entsendeten Angestellten des Börseunternehmens und einem weiteren von der BWA mit seiner Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Warenbörsewesen.Paragraph 34, (1) Die Börsesensaleprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem zuständigen Börsekommissär als Vorsitzendem, zwei bis vier aus dem Kreise der Angestellten des Börseunternehmens von der BWA mit ihrer Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Börsewesen und einem von der BWA hiezu verpflichteten Vertreter der BWA besteht. Die Kommission für die Prüfung für einen Warenbörsesensal besteht davon abweichend aus dem Warenbörsekommissär als Vorsitzendem, einem von der BWA hiezu entsendeten Angestellten des Börseunternehmens und einem weiteren von der BWA mit seiner Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Warenbörsewesen.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Prüfung sind die für die Geschäftstätigkeit der Börsesensale einschlägigen Rechtsvorschriften und die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse.
(3)Absatz 3,Die Kommission hat sofort nach der Prüfung zu beschließen, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Die Kommission kann die bestandene Prüfung auch mit ausgezeichnetem Erfolg oder mit gutem Erfolg bewerten.
(4)Absatz 4,Das Ergebnis der Börsesensalenprüfung ist mit einem vom Börsekommissär unterfertigten Prüfungszeugnis zu beurkunden.
Dokumentnummer
NOR12040357
Alte Dokumentnummer
N2199850701L