Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
§ 34. (1) Die Börsesensalenprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem Börsekommissär als Vorsitzenden, zwei bis vier Börseräten und dem Generalsekretär besteht; die Kommissionsmitglieder, die Börseräte sind, werden samt den erforderlichen Ersatzleuten von der Vollversammlung gewählt.Paragraph 34, (1) Die Börsesensalenprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem Börsekommissär als Vorsitzenden, zwei bis vier Börseräten und dem Generalsekretär besteht; die Kommissionsmitglieder, die Börseräte sind, werden samt den erforderlichen Ersatzleuten von der Vollversammlung gewählt.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Prüfung sind die für die Geschäftstätigkeit der Börsesensale einschlägigen Rechtsvorschriften und die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse.
(3)Absatz 3,Die Kommission hat sofort nach der Prüfung zu beschließen, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Die Kommission kann die bestandene Prüfung auch mit ausgezeichnetem Erfolg oder mit gutem Erfolg bewerten.
(4)Absatz 4,Das Ergebnis der Börsesensalenprüfung ist mit einem vom Börsekommissär unterfertigten Prüfungszeugnis zu beurkunden.
Dokumentnummer
NOR12034906
Alte Dokumentnummer
N2198910296H