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§ 34 BörseG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.03.2002 — BGBl. I Nr. 11/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.04.200202.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 97/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 3401.01.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 3401.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 11/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 34, (1) Die Börsesensaleprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem zuständigen Börsekommissär als Vorsitzendem, zwei bis vier aus dem Kreise der Angestellten des Börseunternehmens von der BWA mit ihrer Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Börsewesen und einem von der BWA hiezu verpflichteten Vertreter der BWA besteht. Die Kommission für die Prüfung für einen Warenbörsesensal besteht davon abweichend aus dem Warenbörsekommissär als Vorsitzendem, einem von der BWA hiezu entsendeten Angestellten des Börseunternehmens und einem weiteren von der BWA mit seiner Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Warenbörsewesen.

  1. Absatz 2,Gegenstand der Prüfung sind die für die Geschäftstätigkeit der Börsesensale einschlägigen Rechtsvorschriften und die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse.
  2. Absatz 3,Die Kommission hat sofort nach der Prüfung zu beschließen, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Die Kommission kann die bestandene Prüfung auch mit ausgezeichnetem Erfolg oder mit gutem Erfolg bewerten.
  3. Absatz 4,Das Ergebnis der Börsesensalenprüfung ist mit einem vom Börsekommissär unterfertigten Prüfungszeugnis zu beurkunden.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040357

Alte Dokumentnummer

N2199850701L